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AGBs

1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachbestehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen auch nicht anerkannt, es sei denn, KC GmbH & Co. KG hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn KC GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Leistung des Kunden vorbehaltlos annimmt.

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht noch einmal darauf hingewiesen wird. Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von KC GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden.

2 Angebote, Auftragsbestätigung

2.1 Die Angebote der KC GmbH & Co. KG sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der KC GmbH & Co. KG zustande. An den erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von KC GmbH & Co. KG bestätigt wird oder KC GmbH & Co. KG innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen hat und der Kunde davon Kenntnis hat.

2.2 Bestellt ein Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird die KC GmbH & Co. KG den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.3 Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.

Sämtliche Rechte wie Urheberrechte, gewerblicher Rechtschutz usw. stehen allein KC GmbH & Co. KG bzw. deren Lieferanten zu.

2.4 Die Entwicklung von Softwaresystemen oder Programmanpassungen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des vor Auftragserteilung zu erstellenden Leistungskataloges (Pflichtenheftes).

3 Preise

3.1 Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gelten die zurzeit der Auftragsbestätigung durch die KC GmbH & Co. KG verwendeten Preislisten. Die jeweils gültige Dienstleistungspreisliste ist auf Anfrage erhältlich oder kann von der Website herunter geladen werden.

An die vereinbarten Preise hält sich die KC GmbH & Co. KG vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist die KC GmbH & Co. KG berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.

3.2 Bei von der KC GmbH & Co. KG unverschuldeter Leistungsverzögerung durch den Hersteller wird eine etwaige zwischenzeitliche Preiserhöhung der Ware von Seiten der Herstellerfirma an den Kunden weitergegeben.

3.3 Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

3.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.5 Fehlersuchzeiten, die nicht auf tatsächlich vorhandenen Mängeln beruhen, sind Arbeitszeit und werden als solche dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt jeweils die aktuelle Preisliste der KC GmbH & Co. KG für Dienstleistungen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

4 Lieferung

4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine vereinbart werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch KC GmbH & Co. KG.

4.2 Bei der Überlassung von Software umfasst die Lieferung die Überlassung der Programme in ablauffähiger Form sowie die dazugehörigen Daten. Ist nichts anderes vereinbart, gehört auch ein Bedienerhandbuch kostenlos dazu.

4.3 Falls die Lieferzeit von KC GmbH & Co. KG nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages ablehnen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Vollzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von KC GmbH & Co. KG oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

Diese gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

Im Falle höherer Gewalt, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. ist KC GmbH & Co. KG berechtigt, ihre Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der KC GmbH & Co. KG durch den Zulieferer.

Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der KC GmbH & Co. KG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer der KC GmbH & Co. KG.

Die KC GmbH & Co. KG übernimmt ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn die KC GmbH & Co. KG einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit dem Lieferanten der KC GmbH & Co. KG geschlossen hat.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

In allen diesem Abschnitt genannten Fällen ist der Kunde allerdings nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft.

4.5 Der Mindestauftragsnettowarenwert beträgt 100,00 €. Wird ausnahmsweise ein Auftrag mit einem Nettowarenwert von unter 100,00 € angenommen, werden 10,00 € Mindermengenzuschlag zusätzlich erhoben.

Ergänzungsaufträge zu bereits vorliegenden Bestellungen werden aus abwicklungstechnischen Gründen als Neuaufträge behandelt. Hierfür gilt die Vereinbarung über den Mindestwarenwert nicht.

4.6 Wird vor Lieferung durch den Kunden eine andere als die bestellte Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt und stimmt KC GmbH & Co. KG dem Ansinnen des Kunden zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist verlängert sich um die für die andersartige Ausführung notwendige und erneut zu vereinbarende Frist.

4.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist KC GmbH & Co. KG berechtigt, nach Ablauf einer von KC GmbH & Co. KG zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 30% des vereinbarten Lizenzpreises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Der KC GmbH & Co. KG bleibt es vorbehalten, den tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen.

4.8 Wenn KC GmbH & Co. KG den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden versendet, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr bei Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

Bei Lieferung und Montage durch KC GmbH & Co. KG geht die Gefahr mit dem Einbau auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

4.9 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft von KC GmbH & Co. KG bei ihm. Ferner ist KC GmbH & Co. KG in diesem Fall berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die der KC GmbH & Co. KG durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in deren Räumen mit mindestens 1% des Rechnungsbetrages pro Monat den Kunden in Rechnung zu stellen.

In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt im Falle des Annahmeverzuges.

KC GmbH & Co. KG versichert auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei sich oder Dritten.

4.10 Die Wahl des Versandweges bleibt KC GmbH & Co. KG vorbehalten, insbesondere kann KC GmbH & Co. KG, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Kunde hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.

4.11 Wenn KC GmbH & Co. KG das Transportrisiko trägt, ist der Kunde verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und KC GmbH & Co. KG von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadenanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Kunden unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch Mitarbeiter von KC GmbH & Co. KG oder durch den jeweiligen Hersteller bereitzuhalten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

4.12 Die Lieferungen und Leistungen gelten im Systemgeschäft mit der betriebsbereiten Aufstellung der Systeme, im Übrigen mit Versand der gelieferten Produkte als erfüllt.

4.13 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde bei Software keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

5 Zahlung

5.1 Zahlungen dürfen nur an KC GmbH & Co. KG direkt oder an die von KC GmbH & Co. KG schriftlich bevollmächtigten Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem dort angegebenen Datum oder wenn ein solches nicht angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle von KC GmbH & Co. KG. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem KC GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.

5.2 Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen werden gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, sofern kein Softwarepflegevertrag geschlossen ist.

5.3 Werden für einen Teil des vereinbarten Kaufpreises Waren in Zahlung genommen, so kann ein vereinbarter Barzahlungsrabatt nur für den verbleibenden Restbetrag gewährt werden.

5.4 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt KC GmbH & Co. KG ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

5.5 Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Ist der Kunde Verbraucher, gilt folgendes:

6.1.1 Jede von der KC GmbH & Co. KG gelieferte Ware bleibt Eigentum der KC GmbH & Co. KG bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Pfändung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.

6.1.2 Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderung an die KC GmbH & Co. KG ab.

Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen.

Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an die KC GmbH & Co. KG zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die KC GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

6.1.3 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist die KC GmbH & Co. KG sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von der KC GmbH & Co. KG gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

6.1.4 Die Geltendmachung der Rechte der KC GmbH & Co. KG aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der KC GmbH & Co. KG gegen den Kunden angerechnet.

Die KC GmbH & Co. KG gibt nach Aufforderung durch den Kunden nach ihrer Wahl die Sicherheit frei, soweit die gesicherten Forderungen nach Abzug der Sicherungskosten die gesicherte Forderung um mehr als 20% übersteigt.

6.2 Ist der Kunde Unternehmer, gilt bezüglich des Eigentumsvorbehalts folgendes:

6.2.1 Jede von der KC GmbH & Co. KG gelieferte Ware bleibt Eigentum der KC GmbH & Co. KG bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet.

Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

6.2.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware.

Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an die KC GmbH & Co. KG ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der KC GmbH & Co. KG nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Die KC GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

6.2.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmer an die KC GmbH & Co. KG ab.

Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die KC GmbH & Co. KG dem Kunden für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

6.2.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist die KC GmbH & Co. KG sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von der KC GmbH & Co. KG gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

6.2.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, von der KC GmbH & Co. KG die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

6.3 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der KC GmbH & Co. KG. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der KC GmbH & Co. KG über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.

7 Verzug, Unmöglichkeit

7.1 Kommt KC GmbH & Co. KG mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Wertes des vom Verzug betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen.

7.2 Wird KC GmbH & Co. KG die Überlassung des Vertragsgegenstandes schuldhaft unmöglich, kann der Kunde Schadensersatz, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag, verlangen.

7.3 Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder Nichterfüllung auch nach Ablauf einer KC GmbH & Co. KG etwa gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

7.4 Bei Nichtbelieferung durch Zulieferer steht beiden Parteien (der KC GmbH & Co. KG und dem Kunden) das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. KC GmbH & Co. KG wird von seiner Lieferverpflichtung erst frei, wenn KC GmbH & Co. KG nachweist, beim Lieferanten auch tatsächlich die Sache bestellt zu haben.

7.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann KC GmbH & Co. KG unbeschadet anderer Rechte die Erfüllung der Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung des Verzuges aufschieben oder vom Vertrag, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, unter Berechnung der Kosten zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall werden alle KC GmbH & Co. KG gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit eventuell hereingenommener Wechsel.

Ferner ist KC GmbH & Co. KG bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder diese weitere Belieferung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen.

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden oder eines Akzeptanten eines Wechsels bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder während der Laufzeit eines Wechsels, oder erhält KC GmbH & Co. KG über den Kunden oder Akzeptanten des Wechsels eine ungünstige Auskunft, kann KC GmbH & Co. KG sofortige Zahlung verlangen.

8 Gewährleistung

8.1 Die KC GmbH & Co. KG leistet Gewähr wie folgt:

8.1.1 Wenn der Kunde Verbraucher ist: Für neu hergestellte Sachen 24 Monate; für gebrauchte Sachen 12 Monate. Bei allen anderen Geschäften: Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

8.1.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.

8.1.3 Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und der KC GmbH & Co. KG offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.1.4 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

 

8.1.5 Mängelrügen werden von der KC GmbH & Co. KG nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

8.1.6 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist der KC GmbH & Co. KG eine angemessene Frist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.

8.1.7 Das Vorliegen einer solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:

8.1.8 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der KC GmbH & Co. KG Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der KC GmbH & Co. KG durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft die KC GmbH & Co. KG nach eigenem Ermessen. Ist der Kunde Verbraucher, hat er dieses Wahlrecht, es sei denn, die jeweils gewählte Art der Nacherfüllung ist der KC GmbH & Co. KG nicht zumutbar.

8.2 Darüber hinaus hat die KC GmbH & Co. KG das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuches eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz zu verlangen.

Ist Gegenstand der Lieferung Software, ist die KC GmbH & Co. KG berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen.

8.3 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht der KC GmbH & Co. KG zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.

8.4 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn der Kunde Verbraucher ist und seit der Auslieferung mehr als 6 Monate verstrichen sind.

8.5 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

8.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

Dies gilt nicht, wenn der KC GmbH & Co. KG grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Leben des Kunden.

8.7 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von der KC GmbH & Co. KG nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von der KC GmbH & Co. KG oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Unternehmer ist, die Kosten der Untersuchung.

8.8 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, wird die KC GmbH & Co. KG dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, wenn die KC GmbH & Co. KG unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten hat, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, die KC GmbH & Co. KG die endgültige Entscheidung treffen konnte, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und der KC GmbH & Co. KG bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht der KC GmbH & Co. KG die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann die KC GmbH & Co. KG, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen.

8.8.1 Die KC GmbH & Co. KG haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung der KC GmbH & Co. KG, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der KC GmbH & Co. KG zurückzuführen ist.

Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der KC GmbH & Co. KG, des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KC GmbH & Co. KG eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. 

Sofern die KC GmbH & Co. KG eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen hat, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

9 Abwicklung von Fremdgarantien

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für die KC GmbH & Co. KG keinerlei Verpflichtung.

Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transports zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Die KC GmbH & Co. KG ist ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist.

10 Haftung

10.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass die KC GmbH & Co. KG eine Pflicht verletzt hat, folgendes:

Die KC GmbH & Co. KG haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Darüber hinaus haftet die KC GmbH & Co. KG nur in folgendem Umfang:

Der Kunde hat der KC GmbH & Co. KG eine zur Beseitigung der Pflichtverletzung angemessenen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

10.2 Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die KC GmbH & Co. KG geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

10.3 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahme Verzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich folgendes:

10.3.1 Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die KC GmbH & Co. KG geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

10.3.2 Die Haftung der KC GmbH & Co. KG wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Die KC GmbH & Co. KG haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten (jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter der KC GmbH & Co. KG dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.

Sollen Mitarbeiter von der KC GmbH & Co. KG die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste der KC GmbH & Co. KG.

10.5 Beschaffungsrisiko

Die KC GmbH & Co. KG übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haftet die KC GmbH & Co. KG jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haftet die KC GmbH & Co. KG nicht.

Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der KC GmbH & Co. KG, einen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der KC GmbH & Co. KG eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird.

11 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Das Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von der KC GmbH & Co. KG anerkannt worden ist.

12 Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit KC GmbH & Co. KG getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von KC GmbH & Co. KG nicht übertragbar.

13 Datenschutz

Die Auftragsabwicklung erfolgt u. a. mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der der KC GmbH & Co. KG im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die KC GmbH & Co. KG die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb der Unternehmensgruppe verwendet.

14 Urheberrechte

Ist Gegenstand der Leistung der KC GmbH & Co. KG die Überlassung von Software, gelten folgende Bestimmungen:

14.1 Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung, sei es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder ähnliche verbleiben ausschließlich bei der KC GmbH & Co. KG bzw. beim Lieferanten der KC GmbH & Co. KG.

Ist nichts vereinbart, erhält der Kunde lediglich das einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht.

14.2 Ist Gegenstand der Überlassung Fremdsoftware, gelten die vom Hersteller festgelegten Nutzungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, sich darüber zu informieren und diese einzuhalten.

14.3 Die vorstehend beschriebenen Rechte erstrecken sich auf die eigenen Skizzen, Entwürfe, Originale, Filme, Druckvorlagen, Präsentations- und anderweitige Datenträger wie CD, DVD, BlueRay, USB-Sticks, Festplatten, SSD usw..

14.4 Die KC GmbH & Co. KG stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer eventuellen Verletzung von Schutzrechten durch gemäß diesen Bedingungen geliefert oder lizenzierte Leistungen geltend gemacht werden und wird dem Kunden alle rechtskräftig auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn die KC GmbH & Co. KG von dem Kunden unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wurde, alle notwendigen Informationen von dem Kunden erhalten hat, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt und die KC GmbH & Co. KG die endgültige Entscheidung getroffen hat, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

14.5 Der Kunde wird auf allen vollständigen und teilweisen Kopien der vertragsgegenständlichen Leistung die Urheberrechts-Vermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.

15 Geheimhaltung

15.1 Der Kunde hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und dazugehörige Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter des Kunden sind, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu gehalten sind, zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet, sofern sie mit der Software und dazugehörigen Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die mitgeteilten Informationen nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen zur Erlangung gewerblicher Schutzrechte vorzunehmen.

15.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der dem Kunden mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder die Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugängig werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende unbefristet.

15.3 Die Vertragsparteien haben die Unterlagen, die sie jeweils vom anderen Vertragspartner erhalten haben, nach Vertragsende unverzüglich zu vernichten, weil die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch geheim sind und die Vernichtung sich wechselseitig schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

15.4 Vertragsstrafe

Der Kunde verspricht KC GmbH & Co. KG für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges von Euro 100.000,00.

16 Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben Übereignungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte von KC GmbH & Co. KG erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch lediglich Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten. Auskünfte und Beratung begründen daher keinerlei Ansprüche gegen KC GmbH & Co. KG. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung des Produktes zu überzeugen.

17 Subunternehmer

KC GmbH & Co. KG ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei der KC GmbH & Co. KG.

18 Export- und Importgenehmigungen

18.1 Von der KC GmbH & Co. KG gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzeln oder im System integrierter Form- kann für den Kunden genehmigungspflichtig sein und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes.

Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C., 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

18.2 Jede weitere Lieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von KC GmbH & Co. KG bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.

19 EU-Einfuhrumsatzsteuer

19.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere der Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an KC GmbH & Co. KG ohne gesonderte Anfrage.

Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an KC GmbH & Co. KG zu erteilen.

19.2 Der Kunde ist verpflichtet, der KC GmbH & Co. KG jeglichen Aufwand –insbesondere eine Bearbeitungsgebühr- der bei KC GmbH & Co. KG aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

19.3 Jegliche Haftung von KC GmbH & Co. KG aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von KC GmbH & Co. KG nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

20 Allgemeines

20.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer unwirksamen Bestimmungen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

20.2 Von den vorstehenden Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingungen dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

20.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl der KC GmbH & Co. KG der Sitz der KC GmbH & Co. KG oder der Sitz des Kunden.

20.4 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

63179 Obertshausen im Juni 2009

Kegelmann Consult GmbH & Co. KG